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Trennungs- und Abstraktionsprinzip im BGB erklärt am Beispiel des Kaufvertrages nach § 433 BGB






Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im BGB besagt, dass durch den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Vertragsparteien ein Schuldverhältnis begründet (vgl. § 241 BGB) wird.

Der Verkäufer wird zur Übergabe und Übereignung der Sache verpflichtet, § 433 I 1 BGB.

Der Käufer wird zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, § 433 II BGB.

Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft.

Diesen Kaufvertrag nach § 433 BGB muss man gemäß dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip im BGB von dem Erfüllungsgeschäft (dingliches Verfügungsgeschäft) unterscheiden.

Der Käufer hat bei Abschluss eines Kaufvertrages noch kein Eigentum erlangt. Er hat zunächst nur einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Sache (sog. Erfüllungsanspruch), sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip im BGB.

Nach diesem Trennungs- und Abstraktionsprinzip folgt auf das Verpflichtungsgeschäft das Verfügungs- oder Erfüllungsgeschäft; genauer:

Es erfolgen mehrere Verfügungsgeschäfte:


  • Der Verkäufer verschafft dem Käufer bei einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe Besitz und Eigentum an der Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Eintragung und Auflassung gem. §§ 873, 925 BGB.

  • Der Käufer übereignet dem Verkäufer (bei Barzahlung) das Geld gem. § 929 S. 1 BGB.


Die Parteien eines Verfügungsgeschäfts einigen sich darüber, dass das Eigentum

übergehen soll.

Dieses Erfüllungsgeschäft muss man nach dem Abstraktionsprinzip im BGB trennen vom Verpflichtungsgeschäft.


Es handelt sich hier um ein sehr wichtiges Prinzip im BGB.

Man sollte sich für das Erlernen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips Zeit nehmen und es entweder im Lehrbuch (empfehlenswert: Brox/Walker, BGB AT) oder in einem Skript wie z.B. von Hemmer oder Alpmann Schmidt nachlesen. Ich selbst habe lieber mit Lehrbüchern gearbeitet und empfehle diese. Skripte von Hemmer oder Alpmann Schmidt vermitteln den Examensstoff natürlich auch. Jeder sollte die für sich richtige Lernmethode finden. Seit 20 Jahren helfe ich hierbei in Kleingruppen und im Einzelunterricht. Die für alle Jurastudenten und Rechtsreferendare gültige Methode gibt es nicht. Lernen zu lernen - das ist ein individueller Prozess. Gerne könnt Ihr Euch an mich wenden und wir machen ein Lerntreffen aus!

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