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Abstraktionsprinzip

I. Einigung gem. § 929 S. 1 BGB

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass man das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft vom dinglichen Verfügungsgeschäft trennen und abstrahieren muss. Die Parteien eines Verfügungsgeschäfts einigen sich darüber, dass das Eigentum übergehen soll.


Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, bei unbeweglichen Sachen nach §§ 873, 925 BGB. Forderungen werden nicht übereignet, sondern übertragen bzw. abgetreten, vgl. auch § 398 BGB.


Das Verfügungsgeschäft bei Forderungen ist in § 398 BGB geregelt und das Verpflichtungsgeschäft ist in der Regel der Rechtskauf nach § 453 BGB.


Man muss dieses Erfüllungsgeschäft nach dem Abstraktionsprinzip im BGB trennen vom Verpflichtungsgeschäft.


Lerntipp: Beim Trennungs- und Abstraktionsprinzip handelt es sich um den wichtigsten Grundsatz im BGB. Bitte lest das nochmals gründlich in Eurem Lehrbuch (sehr empfehlenswert: Brox/Walker, Grundrisse des Rechts, Schuldrecht AT) oder in Eurem Skript nach.


II. Inhalt des Verfügungsgeschäfts nach dem Abstraktionsprinzip


Die Parteien einigen sich nicht darüber, warum das Eigentum übergehen soll, z.B. welcher Vertrag damit erfüllt werden soll.


Diese Verselbständigung des Verfügungsgeschäfts (welches man auch Erfüllungsgeschäft nennt) nennt man Abstraktheit, sog. Abstraktionsprinzip.


Das Abstraktionsprinzip bedeutet:

  • Die Einigung richtet sich ausschließlich auf die unmittelbar angestrebte Rechtsfolge (Übergang des Eigentums) und bezieht sich nicht auf den Rechtsgrund.

  • Das Übereignungsgeschäft ist von dem Vorliegen des Rechtsgrundes, d.h. dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, unabhängig. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des einen Geschäfts bewirkt also nicht notwendig die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des anderen Geschäfts, sog. Fehlerunabhängigkeit.  

III. Abwicklung über das Bereicherungsrecht

 

1. Ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB

 

Wenn der Kaufvertrag nichtig, die Übereignung aber wirksam ist, hat der Käufer "etwas", nämlich Besitz und Eigentum an der Sache, durch "Leistung" des Verkäufers erlangt (Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB). Das Bereicherungsrecht ist Folge des Abstraktionsprinzips im BGB.

 

Da der ganze Vorgang "ohne rechtlichen Grund" erfolgte, ist der Käufer zur Herausgabe der Bereicherung, hier also zur Rückgabe und Rückübereignung verpflichtet.

 

Das Bereicherungsrecht ist milde ausgestaltet worden. Der Bereicherte soll nur die Bereicherung herausgeben und nicht in sein übriges Vermögen eingreifen müssen. Deshalb entfällt die Verpflichtung, wenn die Bereicherung weggefallen ist, der Bereicherte also entreichert ist gem. § 818 III BGB. Beim Wegfall der Bereicherung ist sorgfältig zu prüfen, ob der Bereicherte Aufwendungen erspart oder Surrogate (Ersatzleistungen, -ansprüche) erlangt hat.


Zudem ist an die verschärfte Haftung nach § 818 IV und § 819 I BGB zu denken.

Vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Klageerhebung nach §§ 253, 261 ZPO) oder vom Zeitpunkt der Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes an unterliegt der Bereicherte einer verschärften Haftung gem. §§ 818 IV, 819 I BGB.

 

2. Rücktrittsrecht nicht anwendbar

Das Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB schließt das Bereicherungsrecht aus. Denn der erklärte Rücktritt wandelt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB um. Dies stellt einen rechtlichen Grund i.S.d. § 812 BGB dar.

 

IV. Einschränkungen vom Grundsatz Abstraktionsprinzip

 

Die Abstraktheit der Erfüllungsgeschäfte wird mehrfach eingeschränkt:

 

1. Fehleridentität

Eine Unwirksamkeit sowohl des Verpflichtungs-, als auch des Verfügungsgeschäfts wird in den Fällen der sog. Fehleridentität angenommen.


Lesetipp und To Do Liste:

Beim Abstraktionsprinzip ist die Fehleridentität eine wichtige Fallgruppe und sollte von jedem Studenten und Referendar vertieft werden in einem Lehrbuch! Natürlich kann man mit Skripten wie z.B. denen von Hemmer oder Alpmann Schmidt arbeiten. Ich empfehle Lehrbücher. Ein Lehrbuch wie z.B. das von Brox/Walker Schuldrecht Allgemeiner Teil (Grundrisse des Rechts) bedeutet nicht viel mehr Lesearbeit als ein Skript von Hemmer oder Alpmann Schmidt. Mir hat sich eine Materie besser erschlossen durch das Lesen eines Lehrbuchs. Bei einem Skript wie z.B. den Skripten von Hemmer oder Alpmann Schmidt hatte ich auch oft das Gefühl, dass sie nicht in die Tiefe gehen, die aber erforderlich ist für ein besseres Verständnis. Im Grunde genommen muss jeder die für sich richtige Lernmethode finden und hierfür kann ein Einzelcoaching sinnvoll sein. In einem solchen Einzelcoaching bespreche ich mit Studenten und Referendaren die Wahl der Lernmaterialien.


2. Bedingung gem. § 158 BGB

Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kann - ausdrücklich oder konkludent - zur Bedingung des Verfügungsgeschäfts gemacht werden. Beispiel: Zusenden unbestellter Ware oder Aufstellen eines Warenautomaten. Bei diesen sog. Realofferten ist das Übereignungsangebot aufschiebend bedingt (§ 158 I BGB) durch die Annahme des Kaufangebots.

 

3. Einheit gem. § 139 BGB 

 

Umstritten ist, ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine Einheit i.S.d. § 139 BGB bilden können. Entgegen der Rechtsprechung lehnt die Literatur dies als unzulässige Umgehung des Abstraktionsprinzips ab.

 

Gerne könnt Ihr Euch an mich wenden, wenn Ihr Fragen zur richtigen Lernmethodik in Jura habt oder einfach weiterkommen wollt im Zivilrecht. Ich arbeite seit 20 Jahren als Repetitorin und unterrichte weiterhin mit Leidenschaft und Freude!

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